BuddhaWeg-Sangha

Mitglied der Association Bouddhiste Zen d'Europe

Mitglied der Deutschen Buddhistischen Union

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Verein

Die BuddhaWeg-Sangha hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.). Vom Finanzamt Solingen-Ost sind wir als gemeinnützig anerkannt worden. Spenden, die unserer Arbeit zugute kommen, können von der Steuer abgesetzt werden.

 

Beiträge

Traditionellerweise werden die Ausgaben buddhistischer Gemeinschaften durch Spenden gedeckt. Diese Praxis ist in den Ländern, die der Buddhismus erst in den letzten Jahrzehnten erreichte, noch wenig verbreitet. Um auf der einen Seite die Entwicklung des Geistes der Freigebigkeit und Großzügigkeit zu fördern, auf der anderen Seite aber die Existenz des Dojos nicht zu gefährden, wurde auf der Mitgliederversammlung im Januar 2008 folgendes beschlossen:

- die Einführung in Zazen und das anschließende Zazen sind kostenlos,

- für die nächsten zehn Zazen ist einmalig eine Summe von mindestens 45 € zu zahlen,

- für die weiteren Zazen bitten wir um eine Spende, die den finanziellen Möglichkeiten der/des Praktizierenden entspricht und auch berücksichtigt, dass das Dojo regelmäßige Ausgaben hat,

- Praktizierende, die unsere Aktivitäten dauerhaft unterstützen wollen, können Mitglied des Vereins 'BuddhaWeg-Sangha - Zen-Zentrum Solingen e.V.' werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 35.- € pro Monat. Von den Mitgliedern wird keine Spende für das einzelne Zazen erwartet. (Der Mitgliedsbeitrag kann von der Steuer abgesetzt werden.)

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen BUDDHAWEG-SANGHA - Zen-Zentrum Solingen e.V.. Er hat seinen Sitz in
Solingen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es,
a) die Zazen-Praxis in der von Meister Taisen Deshimaru nach Europa überbrachten Form fortzuführen
und einem immer größeren Personenkreis zugänglich zu machen,
b) den Buddhismus, insbesondere den Zen-Buddhismus, zu studieren, zu verbreiten und von den Lehren
Buddhas und der Zen-Meister inspirierte Verhaltensweisen in das tägliche Leben zu integrieren und so
die Kulturen des fernen Ostens und des Westens einander anzunähern,
c) geistige Freiheit, gegenseitiges Verständnis, Solidarität und Frieden zwischen den Menschen zu fördern,
d) allen Menschen eine Hilfe zu bieten ohne Diskriminierung wegen Geschlecht, Hautfarbe,
Staatsangehörigkeit oder Religionszugehörigkeit.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Ausübung und Lehre des Zazen,
b) Durchführung von Meditationen, Vorträgen, Seminaren, u.ä.,
c) Verbreitung des Gedankenguts des Zen-Buddhismus durch Publikationen und andere geeignete Medien,
d) Schaffung eines Umfeldes, das das Leben nach den Lehren Buddhas und der Zen-Meister erleichtert.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für Zen-Buddhismus.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Voraussetzung der aktiven Mitgliedschaft ist die Ordination und eine regelmäßige Zazen-Praxis in der
BUDDHAWEG-SANGHA. Wenn aktive Mitglieder keine regelmäßige Zazen-Praxis in der BUDDHAWEG-SANGHA
mehr haben, werden sie zu fördernden Mitgliedern. Die entsprechende Entscheidung trifft der Vorstand.
Für alle Personen, die zum Zeitpunkt dieser Satzungsänderung Mitglied sind, wird außerhalb der Satzung
eine Übergangsregelung getroffen.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein ideell und
materiell unterstützen möchten.

(4) Aktive Mitglieder haben Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende
Funktion.

(5) Natürliche Personen müssen zum Zeitpunkt ihres Aufnahmeantrags das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter/der
gesetzlichen Vertreterin zu unterschreiben.

(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages wird dieser auf den
Widerspruch des Antragstellers/der Antragsstellerin hin der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorgelegt.

(7) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder
können nicht in den Vorstand gewählt werden. Für sie besteht keine Beitragspflicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Ausschluß oder Streichung von der
Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen
ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin zu
unterschreiben.
Der Austritt kann zum Ende eines jeden Quartals erfolgen. Eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ist
einzuhalten.
(3) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluß des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Mitglied zu begründen.
Gegen diesen kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen, der sie
der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes
wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern kann ein Monatsbeitrag erhoben werden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.
Der Beitrag wird mit Beginn des jeweiligen Monats fällig.
(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichts, des
Berichts des Kassenprüfers,
b) die Beschlußfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Beschlußfassung über Einsprüche gegen die Nichtaufnahme in und den Ausschluß aus dem Verein,
h) die Beschlußfassung über Anträge.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit von dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Termin der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 28 Tage vorher bekanntgegeben.
(2) Anträge, die nicht mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vor dem Termin unter gleichzeitiger
Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Aufgabe der
Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
(4) Beschlüsse können nur über solche Punkte gefaßt werden, die auf der Tagesordnung stehen.
Dringlichkeitsanträge, die erst auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, bedürfen zu ihrer
Behandlung und Abstimmung zunächst der Zulassung durch eine 2/3 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt. Als angenommen gilt der Antrag, der die meisten Stimmen auf sich vereint hat, wobei
Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
(4) Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft dies
für keine Person zu, so findet zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl
statt. Erlangen hierbei beide die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das von dem Versammlungsleiter/der
Versammlungsleiterin zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer/der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/der Schriftführerin,
dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
(2) Je zwei der Vorstandsmitglieder sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins
berechtigt.
(3) Der Vorstand ist zuständig für
a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wiederwahl ist möglich.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist innerhalb von 3 Monaten von einer
Mitgliederversammlung ein Nachfolger/eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.
(3) Bei erheblicher Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten können einzelne Mitglieder des
Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem /der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von
dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt
zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die
des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

§ 14 Kassenführung

Der Schatzmeister/Die Schatzmeisterin verwaltet die Kasse des Vereins. Er/Sie hat die Mitgliedsbeiträge
einzuziehen. Er/Sie führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen
Belege. Auszahlungen darf er/sie nur unter Mitwirkung des/der Vorsitzenden leisten.

§ 15 Kassenprüfung

(1) Für die Prüfung der Kasse und der Rechnungen des Vereins ist von der Mitgliederversammlung ein
Kassenprüfer/eine Kassenprüferin für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
(2) Der gewählte Kassenprüfer/Die gewählte Kassenprüferin hat ungeachtet des Rechts zur unvermuteten
Prüfung nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist
in einem Bericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Festgestellte
Unregelmäßigkeiten sind dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 16 Datenschutz


(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, so sind der/die Vorsitzende und der Schatzmeister/die
Schatzmeisterin bei Auflösung des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 18 Schlußbestimmung

Diese Satzung ist am 10.2.2019 beschlossen worden. Sie wird mit dem Tage der Eintragung in das
Vereinsregister wirksam.


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