Verein
Die BuddhaWeg-Sangha hat die Rechtsform
eines eingetragenen Vereins (e.V.). Vom Finanzamt Solingen-Ost sind wir
als gemeinnützig anerkannt worden. Spenden, die unserer Arbeit zugute
kommen, können von der Steuer abgesetzt werden.
Beiträge
Traditionellerweise werden die Ausgaben
buddhistischer Gemeinschaften durch Spenden gedeckt. Diese Praxis ist
in den Ländern, die der Buddhismus erst in den letzten Jahrzehnten
erreichte, noch wenig verbreitet. Um auf der einen Seite die Entwicklung
des Geistes der Freigebigkeit und Großzügigkeit zu fördern,
auf der anderen Seite aber die Existenz des Dojos nicht zu gefährden,
wurde auf der Mitgliederversammlung im Januar 2008 folgendes beschlossen:
- die Einführung in Zazen und das
anschließende Zazen sind kostenlos,
- für die nächsten zehn Zazen
ist einmalig eine Summe von mindestens 45 € zu zahlen,
- für die weiteren Zazen bitten
wir um eine Spende, die den finanziellen Möglichkeiten der/des Praktizierenden
entspricht und auch berücksichtigt, dass das Dojo regelmäßige
Ausgaben hat,
- Praktizierende, die unsere Aktivitäten
dauerhaft unterstützen wollen, können Mitglied des Vereins 'BuddhaWeg-Sangha
- Zen-Zentrum Solingen e.V.' werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt
35.- € pro Monat. Von den Mitgliedern wird keine Spende für
das einzelne Zazen erwartet. (Der Mitgliedsbeitrag kann von der Steuer
abgesetzt werden.)
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
BUDDHAWEG-SANGHA - Zen-Zentrum Solingen e.V.. Er hat seinen Sitz in
Solingen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es,
a) die Zazen-Praxis in der von Meister Taisen Deshimaru nach Europa überbrachten
Form fortzuführen
und einem immer größeren Personenkreis zugänglich zu machen,
b) den Buddhismus, insbesondere den Zen-Buddhismus, zu studieren, zu verbreiten
und von den Lehren
Buddhas und der Zen-Meister inspirierte Verhaltensweisen in das tägliche
Leben zu integrieren und so
die Kulturen des fernen Ostens und des Westens einander anzunähern,
c) geistige Freiheit, gegenseitiges Verständnis, Solidarität
und Frieden zwischen den Menschen zu fördern,
d) allen Menschen eine Hilfe zu bieten ohne Diskriminierung wegen Geschlecht,
Hautfarbe,
Staatsangehörigkeit oder Religionszugehörigkeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch
a) Ausübung und Lehre des Zazen,
b) Durchführung von Meditationen, Vorträgen, Seminaren, u.ä.,
c) Verbreitung des Gedankenguts des Zen-Buddhismus durch Publikationen
und andere geeignete Medien,
d) Schaffung eines Umfeldes, das das Leben nach den Lehren Buddhas und
der Zen-Meister erleichtert.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für Zen-Buddhismus.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat aktive Mitglieder,
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Voraussetzung der aktiven Mitgliedschaft
ist die Ordination und eine regelmäßige Zazen-Praxis in der
BUDDHAWEG-SANGHA. Wenn aktive Mitglieder keine regelmäßige
Zazen-Praxis in der BUDDHAWEG-SANGHA
mehr haben, werden sie zu fördernden Mitgliedern. Die entsprechende
Entscheidung trifft der Vorstand.
Für alle Personen, die zum Zeitpunkt dieser Satzungsänderung
Mitglied sind, wird außerhalb der Satzung
eine Übergangsregelung getroffen.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische
Personen werden, die den Verein ideell und
materiell unterstützen möchten.
(4) Aktive Mitglieder haben Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende
Funktion.
(5) Natürliche Personen müssen
zum Zeitpunkt ihres Aufnahmeantrags das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist
der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter/der
gesetzlichen Vertreterin zu unterschreiben.
(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages wird dieser auf den
Widerspruch des Antragstellers/der Antragsstellerin hin der Mitgliederversammlung
zur Entscheidung
vorgelegt.
(7) Auf Vorschlag des Vorstandes kann
die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder
können nicht in den Vorstand gewählt werden. Für sie besteht
keine Beitragspflicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt aus dem Verein, Ausschluß oder Streichung von der
Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen
ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter/der
gesetzlichen Vertreterin zu
unterschreiben.
Der Austritt kann zum Ende eines jeden Quartals erfolgen. Eine Kündigungsfrist
von 2 Monaten ist
einzuhalten.
(3) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins, kann es durch Beschluß des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der
Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Mitglied
zu begründen.
Gegen diesen kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand einzulegen, der sie
der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages
im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate
vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluß des Vorstandes
wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern kann ein Monatsbeitrag
erhoben werden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.
Der Beitrag wird mit Beginn des jeweiligen Monats fällig.
(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder
teilweise stunden oder erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt
einmal jährlich zusammen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Geschäfts-
und Kassenberichts, des
Berichts des Kassenprüfers,
b) die Beschlußfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und
die Auflösung des Vereins,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Beschlußfassung über Einsprüche gegen die Nichtaufnahme
in und den Ausschluß aus dem Verein,
h) die Beschlußfassung über Anträge.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Abwesenheit von dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Termin der Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand mindestens 28 Tage vorher bekanntgegeben.
(2) Anträge, die nicht mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 8 Tage
vor dem Termin unter gleichzeitiger
Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung. Zur Fristwahrung gilt
die rechtzeitige Aufgabe der
Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
(4) Beschlüsse können nur über solche Punkte gefaßt
werden, die auf der Tagesordnung stehen.
Dringlichkeitsanträge, die erst auf der Mitgliederversammlung eingebracht
werden, bedürfen zu ihrer
Behandlung und Abstimmung zunächst der Zulassung durch eine 2/3 Mehrheit
der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt.
§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt. Als angenommen gilt der Antrag, der die meisten
Stimmen auf sich vereint hat, wobei
Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit
gelten Anträge als abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
(4) Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Trifft dies
für keine Person zu, so findet zwischen den beiden Personen mit der
höchsten Stimmzahl eine Stichwahl
statt. Erlangen hierbei beide die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet
das von dem Versammlungsleiter/der
Versammlungsleiterin zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer/der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen
ist.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht
aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/der Schriftführerin,
dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
(2) Je zwei der Vorstandsmitglieder sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins
berechtigt.
(3) Der Vorstand ist zuständig für
a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung
ihrer Beschlüsse.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wiederwahl ist möglich.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist innerhalb
von 3 Monaten von einer
Mitgliederversammlung ein Nachfolger/eine Nachfolgerin für den Rest
der Amtszeit zu bestimmen.
(3) Bei erheblicher Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten
können einzelne Mitglieder des
Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse
des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die von dem /der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
von
dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin einberufen werden. Die Tagesordnung
braucht nicht angekündigt
zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei
dessen/deren Abwesenheit die
des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.
§ 14 Kassenführung
Der Schatzmeister/Die Schatzmeisterin
verwaltet die Kasse des Vereins. Er/Sie hat die Mitgliedsbeiträge
einzuziehen. Er/Sie führt Buch über sämtliche Einnahmen
und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen
Belege. Auszahlungen darf er/sie nur unter Mitwirkung des/der Vorsitzenden
leisten.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Für die Prüfung der Kasse
und der Rechnungen des Vereins ist von der Mitgliederversammlung ein
Kassenprüfer/eine Kassenprüferin für die Dauer von 2 Jahren
zu wählen.
(2) Der gewählte Kassenprüfer/Die gewählte Kassenprüferin
hat ungeachtet des Rechts zur unvermuteten
Prüfung nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Gesamtprüfung
vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist
in einem Bericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Festgestellte
Unregelmäßigkeiten sind dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 16 Datenschutz
(1) Zur
Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften
beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
Artikel 18 DS-GVO, - das
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach
Artikel 77 DS-GVO. (3) Den
Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 Auflösung des Vereins,
Liquidatoren
Beschließt die Mitgliederversammlung
nichts anderes, so sind der/die Vorsitzende und der Schatzmeister/die
Schatzmeisterin bei Auflösung des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
§ 18 Schlußbestimmung
Diese Satzung ist am 10.2.2019 beschlossen worden. Sie wird mit dem Tage
der Eintragung in das
Vereinsregister wirksam.
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